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   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99   

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Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99 (https://dejure.org/2002,23148)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.03.2002 - C-454/99 (https://dejure.org/2002,23148)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. März 2002 - C-454/99 (https://dejure.org/2002,23148)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen - Maßnahmen zur Kontrolle des Fischereitätigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99
    Der Gerichtshof hat sich hiezu bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99(2) geäußert.

    Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf Verfahren betreffend die Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ist jedoch auch auf das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 hinzuweisen(19).

    Es ist daher nur folgerichtig, dass es nach dem Urteil in der Rechtssache C-333/99 für die Feststellung einer Verletzung der in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Pflichten nicht auf die Anzahl der von der Überfischung betroffenen Bestände ankommt, sondern auf die relative Höhe und auf die Wiederholung der Überfischung.

    Die vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-333/99 vertretene Lösung erscheint in mehrfacher Hinsicht sachgerecht.

    Im Lichte des Urteils in der Rechtssache C-333/99(25) kann dem Vorbringen der britischen Regierung zur Beweislastverteilung nicht gefolgt werden.

    31: - Scholle in den Bereichen V b, VI, XII und XIV im Jahr 1986; Scholle im Bereich VIIa im Jahr 1986; Seezunge im Bereich VII f und g im Jahr 1990, Scholle in den Bereichen II und IV im Jahr 1990, Scholle im Bereich VII e im Jahr 1990.32: - Siehe hiezu oben, Nrn. 27 ff. und 37 ff. 33: - Zitiert in Fußnote 18, Randnr. 13.34: - Siehe nur das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 2), m.w.N. 35: - Nach dem Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in Fußnote 30) begründet Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 die gleiche Verpflichtung der Mitgliedstaaten wie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82.36: - Siehe die Fußnote 34.37: - Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 44), vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in Fußnote 30) und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (zitiert in Fußnote 18).

  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99
    Im Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95(43) hat sich der Gerichtshof zur Bedeutung der fraglichen Verpflichtung im Hinblick auf die von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Ziele geäußert(44).

    25: - Zitiert in Fußnote 2.26: - Siehe auch oben, Nrn. 43 ff. 27: - Siehe oben, Nrn. 43 ff. 28: - Siehe auch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2241/87: "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ihnen ... übermittelten Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen." 29: - Siehe oben, Nrn. 43 ff. 30: - Urteile vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 20), vom 31. Jänner 1991 in der Rechtssache C-244/89 (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 20) und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 29).

    31: - Scholle in den Bereichen V b, VI, XII und XIV im Jahr 1986; Scholle im Bereich VIIa im Jahr 1986; Seezunge im Bereich VII f und g im Jahr 1990, Scholle in den Bereichen II und IV im Jahr 1990, Scholle im Bereich VII e im Jahr 1990.32: - Siehe hiezu oben, Nrn. 27 ff. und 37 ff. 33: - Zitiert in Fußnote 18, Randnr. 13.34: - Siehe nur das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 2), m.w.N. 35: - Nach dem Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in Fußnote 30) begründet Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 die gleiche Verpflichtung der Mitgliedstaaten wie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82.36: - Siehe die Fußnote 34.37: - Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 44), vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in Fußnote 30) und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (zitiert in Fußnote 18).

    40: - Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 18 bis 20) und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in der Fußnote 30, Randnrn. 33 bis 36).

  • EuGH, 20.03.1990 - C-62/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99
    15: - Zitiert in Fußnote 3.16: - Zitiert in Fußnote 9.17: - Zitiert in Fußnote 12.18: - Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnr. 17), vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37) und vom 31. Jänner 1991 in der Rechtssache C-244/89, (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 35).

    25: - Zitiert in Fußnote 2.26: - Siehe auch oben, Nrn. 43 ff. 27: - Siehe oben, Nrn. 43 ff. 28: - Siehe auch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2241/87: "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ihnen ... übermittelten Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen." 29: - Siehe oben, Nrn. 43 ff. 30: - Urteile vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 20), vom 31. Jänner 1991 in der Rechtssache C-244/89 (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 20) und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 29).

    31: - Scholle in den Bereichen V b, VI, XII und XIV im Jahr 1986; Scholle im Bereich VIIa im Jahr 1986; Seezunge im Bereich VII f und g im Jahr 1990, Scholle in den Bereichen II und IV im Jahr 1990, Scholle im Bereich VII e im Jahr 1990.32: - Siehe hiezu oben, Nrn. 27 ff. und 37 ff. 33: - Zitiert in Fußnote 18, Randnr. 13.34: - Siehe nur das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 2), m.w.N. 35: - Nach dem Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in Fußnote 30) begründet Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 die gleiche Verpflichtung der Mitgliedstaaten wie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82.36: - Siehe die Fußnote 34.37: - Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 44), vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in Fußnote 30) und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (zitiert in Fußnote 18).

    46: - Siehe hiezu oben, Nrn. 49 f. 47: - Siehe nur das Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 23).

  • EuGH, 05.10.1989 - 290/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99
    Aus dem Urteil vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87(33) ergebe sich, dass die Kommission ihrer Beweispflicht bereits nachkomme, wenn sie die Mengen anführe, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnungen gefangen wurden.

    15: - Zitiert in Fußnote 3.16: - Zitiert in Fußnote 9.17: - Zitiert in Fußnote 12.18: - Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnr. 17), vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37) und vom 31. Jänner 1991 in der Rechtssache C-244/89, (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 35).

    40: - Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 18 bis 20) und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in der Fußnote 30, Randnrn. 33 bis 36).

    42: - Urteil vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 20).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-328/96

    Kommission / Österreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99
    Soweit die Kommission das Fehlen von bestimmten Maßnahmen rügt, bezieht sich die britische Regierung auf das Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96(24), wonach die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat dann speziell darauf hinweisen müsse, dass er eine bestimmte Maßnahme zu treffen hat, wenn sie den Nichterlass dieser Maßnahme zum Gegenstand ihrer Vertragsverletzungsklage machen will.

    An dieser Einschätzung ändert das zitierte Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96 nichts.

  • EuGH, 13.09.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99
    21: - Siehe nur das Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99 (Königreich Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 15): "Zwar obliegt es der Kommission, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, doch ist sie nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen ..." und die Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed (Nr. 44): "Es obliegt dem Mitgliedstaat, sodann - anhand von Angaben, über die er und nicht die Kommission verfügt - zu beweisen, dass die Kommission den Sachverhalt nicht richtig festgestellt oder gegebenenfalls falsch eingestuft hat." .
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